EEG 2012

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Vergütungssätze für Solarstrom (Stand: 01.05.2013, alle Angaben ohne Gewähr)

Zum Mai 2013 haben sich die Vergütungen des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) geändert. In der Tabelle können Sie sehen, welche Einspeisevergütungen aktuell gelten.



Inbetriebnahme
Installierte Anlagenleistung
bis 10 kW
(Ct/kWh)
bis 40 kW ¹
(Ct/kWh)
bis 1.000 kW ²
(Ct/kWh)
bis 10 MW
(Ct/kWh)
ab 01.02.2013 16,64 15,78 14,08 11,52
ab 01.03.2013 16,28 15,44 13,77 11,27
ab 01.04.2013 15,92 15,10 13,47 11,02
ab 01.05.2013 15,63 14,83 13,23 10,82
ab 01.06.2013 15,35 14,56 12,99 10,63
ab 01.07.2013 15,07 14,30 12,75 10,44

¹ Bei mittelgroßen Dachanlagen zwischen 10 kW und 40 kW, die nach dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, werden ab dem 01.01.2014 maximal 90% des erzeugten Stroms vergütet. Der Rest kann entweder selbst verbraucht oder frei vermarktet werden.
² Bei Dachanlagen, die ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, werden ab dem 01.01.2014 maximal 90 % des erzeugten Stroms vergütet. Der Rest kann entweder selbst verbraucht oder frei vermarktet werden.

Grundsätzlich gilt: die EEG-Vergütung ist auf eine Gesamtleistung von 52 Gigawatt begrenzt (zur Zeit in Deutschland: 28 Gigawatt). Ist das Gesamtausbauziel erreicht, erhalten neue Anlagen keine Vergütung mehr. Der Einspeisevorrang bleibt aber für zusätzliche neue Anlagen auch danach gesichert. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) wird rechtzeitig vor Erreichen der Gesamtleitung einen Vorschlag für eine Anschlussregelung machen.

Ausnahmetatbestände

Für bestimmte Dachanlagen und Freiflächen gilt bei der zum 1. April in Kraft tretenden Vergütungsabsenkung eine Ausnahmeregelung:

Übergangsfrist für Dachanlagen

Übergangsfrist für Dachanlagen

Dachanlagen, für die nachweislich eine Anfrage auf Netzanschlussbegehr (gemäß§ 5 EEG) vor dem 24. Februar 2012 vom Anlagenbetreiber abgeschickt wurde, sind von der Vergütungsabsenkung nicht betroffen bei Inbetriebnahme bis 30.6. (nach neuer technischer Inbetriebnahme). Die Anlagebetreiber erhalten die bis zum 30.03.2012 geltenden Vergütungssätzen 20 Jahre lang.

Übergangsfrist für Freiflächenanlagen

Übergangsfrist für Freiflächenanlagen

- Bei Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss vor dem 1. März 2012 darf zu derzeit gültigen Vergütungskonditionen nach Maßgabe der technischen Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 installiert werden.
- Anlagen auf Konversionsflächen erhalten mit den gleichen Vorgaben eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. September 2012. Die Anlagen dürfen zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mit einem Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh in Betrieb genommen werden (15% Degressionsschritt zum 1.7.2012).

Hinweis:

Ab dem 1. August 2013 wird die Höhe, um welche die Einspeisevergütung monatlich gekürzt wird, vierteljährlich angepasst – je nachdem, wie hoch der PV-Zubau in den vorangegangenen 3 bis 12 Monaten war. Die jährliche Absenkung der Einspeisevergütung ist auf höchstens 29% gedeckelt.

 
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