Satzung

Satzung der SolarWorld Aktiengesellschaft

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt die Firma: SolarWorld Aktiengesellschaft.
  2. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. der Anlagenbau, die Produktentwicklung,die Produktion von Modulen und Komponenten sowie der Handel mit solchen Gegenständen im Bereich der Photovoltaik ferner die Planung, Errichtung, der Betrieb und der Handel mit Windkraftanlagen und der Stromhandel.
  2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen.


§ 3 Bekanntmachungen und Informationen

  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
  2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.



II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 111.720.000,00 (in Worten: Euro einhundertelf Millionen siebenhundertzwanzigtausend). Dieses Grundkapital ist eingeteilt in 111.720.000 (in Worten: einhundertelf Millionen siebenhundertzwanzigtausend) Aktien.
  2. Die Aktien sind nennwertlose Stückaktien und lauten auf den Inhaber. Der Vorstand ist ermächtigt, die Umstellung von Inhaberaktien auf börsenfähige, mit einem Blankoindossament versehene Namensaktien durchzuführen.
  3. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung der Aktien besteht nicht.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 20. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 55.860.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber oder Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen.

    Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die ab dem 20. Mai 2010 auf Grund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

    Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.



III. Vorstand

§ 5 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Im Übrigen bestimmt die Hauptversammlung die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme.
  3. Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

§ 6 Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wird durch den Alleinvorstand oder, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt worden sind, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung einzuräumen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 BGB befreit.

 

IV. Aufsichtsrat

§ 7 Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
  3. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen niederlegen.
  4. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.


§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, mit deren Beendigung die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so ist eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
  3. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter abgegeben.
  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine angemessene Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird.


V. Hauptversammlung


§ 9 Ort, Einberufung und Teilnahmeberechtigung

  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
  2. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
  4. a) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt bzw. im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat, in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.

    b) Für die Berechtigung nach Absatz a) reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

    c) Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

    d) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden.

    e) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.

    f) Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs.1 AktG durch Kreditinstitute kann auch auf dem Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs.3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.


§ 10 Vorsitz in der Hauptversammlung/Versammlungsleitung

  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
  2. Der Vorsitzende kann sowohl das Frage- als auch das Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.


§ 11 Beschlussfassung

  1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
  2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.


VI. Jahresabschluss


§ 12 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und - soweit nach § 264 Abs. 1 HGB erforderlich - den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die vorgenannte drei-Monats-Frist kann nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 HGB im Einzelfall durch einen Beschluss des Aufsichtsrats auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen.
  2. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns.
  3. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann sie einen Betrag bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresabschluss abzuziehen.
  4. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses von bis zu 100 % in andere Gewinnrücklagen einstellen.


§ 13 Gründungsaufwand

Die durch die Errichtung der Gesellschaft anfallenden Gründungskosten in Höhe von bis zu € 5.112,92 trägt die Gesellschaft.


Bonn, den 8. Juni 2010

 
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